AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RUMO GMBH

§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz

(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(3) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

 

 

§ 2 Angebote, Änderungen, Handelsklauseln

(1) Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.

(2) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform.

(3) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

 

 

§ 3 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir EXW (ex works) unser Lager; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

(2) Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.

 

 

§ 4 Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- oder Leistungspflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

 

 

§ 5 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Bei Aufträgen ohne Preisvereinbarung berechnen wir unseren tatsächlichen Aufwand nach unseren üblichen Preissätzen.

(2) Unsere Preise gelten EXW (ex works) unser Geschäftssitz. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.

(4) Soweit nicht anderes vereinbart, hat der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung und Rechnungserhalt, innerhalb der ersten 8 Tage abzüglich 2 % Skonto, anschließend ohne Abzüge, an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

(5) Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.

(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

(2) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.

(3) Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

(5) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

 

§ 7 Abnahmepflicht

(1) Ist vereinbart, dass der Kunde berechtigt sein soll, Teillieferungen bei uns abzurufen, so ist der Kunde verpflichtet, die Gesamtbestellmenge spätestens innerhalb eines Jahres nach dem ersten Abruf abzunehmen.

(2) Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, nach Ablauf des Jahres ein angemessenes Lagergeld zu verlangen oder die Vertragsgegenstände nach vorheriger schriftlicher Ankündigung auf Kosten des Kunden zu vernichten.

 

 

§ 8 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.

(2) Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

(3) Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(4) Der Kunde kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

(6) Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

 

§ 9 Schadensersatzhaftung

(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in § 8 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(2) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben.

(3) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(4) Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.

(5) Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

(6) Die Abtretung der in §§ 8 und 9 geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

 

§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

§ 11 Materialbeistellungen

(1) Sind Materialbeistellungen seitens des Kunden vereinbart, so hat der Kunde das Material kostenfrei und rechtzeitig in ordnungsgemäßer Qualität beizustellen. Das Gleiche gilt für die für unsere Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen mit technischen Vorgaben und Spezifikationen. Beistellungen und Dokumentationen verbleiben im Eigentum des Kunden.

(2) Unsere Haftung für Sachmängel, aus Produkthaftung oder Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit diese zurückzuführen ist auf nicht offensichtlich erkennbar fehlerhafte Beistellungen, Vorgaben oder Spezifikationen des Kunden oder auf verspätete Beistellungen trotz rechtzeitiger Anforderung. Der gleiche Haftungsausschluss gilt, wenn der Kunde uns den Bezug von Vormaterial nach seinen Spezifikationen und/oder von bestimmten, von ihm ausgewählten Zulieferern vorgibt, auch wenn wir vereinbarungsgemäß angehalten sind, selbst und auf eigene Kosten zu bestellen.

 

 

§ 12 Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte an unseren Leistungen verbleiben bei uns. Ist nichts anderes vereinbart, räumen wir dem Kunden nur einfache, auf die Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland und auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkte Nutzungsrechte ein. Nicht umfasst ist insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Bearbeitung der Vertragsgegenstände.

 

 

§ 13 Durchführung von Montagearbeiten

(1) Sind Montagearbeiten beauftragt, müssen die Montagestellen frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, werden dem Kunden dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.

(2) Zusätzlich benötigtes Material oder zusätzlicher Arbeitsaufwand, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vorhersehbar war, wird – sofern nicht anders vereinbart – gesondert berechnet.

 


§ 14 Subunternehmer

Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

 


§ 15 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Ist bei Werkleistungen eine Abnahme vereinbart, sind wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – berechtigt, die Abnahme der Leistung zu verlangen. In diesem Fall hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.

(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon nach § 3 Abs. 1 trägt.

 

§ 16 Verjährungsbeginn bei Werkleistungen

Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln an Werkleistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung mit der Abnahme der Leistung. Soweit es sich um mehrere selbständig abnehmbare Werkleistungen handelt, beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Teilleistungen mit deren Abnahme.

 

§ 17 Sonstiges

(1) Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand Butzbach; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.